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OLG Frankfurt, 31.08.2005 - 9 U 56/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 233 ZPO, § 236 ZPO, § 519 ZPO
Zivilprozessrecht: Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsfrist - Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 233 § 236 § 519
Darlegungs- und Beweislast eines Berufungsklägers, der sich gegen die drohende Verwerfung seiner Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist wendet - falscher Datumsstempelabdruck - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Berufung: "Manipulierter" Datumsstempel auf Empfangsbekenntnis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Darlegungslast und Beweislast hinsichtlich des Erhalt eines angefochtenen Urteils in einem Berufungsverfahren; Erforderliche Darlegung in einem Wiedereinsetzungsantrag; Vorzeigen des gebrauchten Stempels einer Kanzlei für den Beweis des Eingangs eines gerichtlichen ...
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 19.05.2005 - 23 O 151/05
- LG Frankfurt/Main, 19.05.2005 - 23 O 340/04
- OLG Frankfurt, 31.08.2005 - 9 U 56/05
- BGH, 18.07.2006 - XI ZB 28/05
Papierfundstellen
- NJW-RR 2006, 1440 (Ls.)
Wird zitiert von ...
- OLG Frankfurt, 30.06.2010 - 23 U 243/08
Voraussetzungen der Schlüssigkeit des Klageanspruchs; Bindungswirkung des …
Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 24.8.2009 darauf verweist, dass die Klägerin dem Vermittler (X) eine Provision/Aufwandsentschädigung von 0, 5 % gezahlt habe und darüber den Beklagten bei Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge nicht aufgeklärt habe, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre und meint, dass diese Frage nicht Gegenstand des Vorprozesses gewesen sei, so verkennt der Beklagte, dass schon der die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts im Verfahren 2-26 O 365/04 zurückweisenden Beschluss der Oberlandesgerichts Frankfurt vom 25.4.2006 (Az. 9 U 56/05) sich ausdrücklich auch mit dem Umstand, dass die finanzierende Bank sich einer Vertriebsorganisation bedient und an diese eine Provision gezahlt hat, befasste und in diesem Zusammenhang Schadensersatzansprüche der damaligen Klägerin gegen die hiesige Klägerin abgelehnt.